BRWO 1974 · Betriebsrats-Wahlordnung 1974
§ 30 BRWO 1974Ersatzmitglieder
1. ABSCHNITT Betriebsrat
Zum Inkrafttreten vgl. § 67 Abs. 2.
Die auf einem Wahlvorschlag den gewählten Mitgliedern des Betriebsrates folgenden Wahlwerber sind die Ersatzmitglieder, die im Falle des Erlöschens der Mitgliedschaft oder der Verhinderung von Betriebsratsmitgliedern an deren Stelle zu treten haben.