BRWO 1974 · Betriebsrats-Wahlordnung 1974
§ 40 BRWO 1974Aktives und passives Wahlrecht
2. ABSCHNITT Zentralbetriebsrat
Zum Inkrafttreten vgl. § 67 Abs. 2.
Wahlberechtigt und wählbar sind alle am Tag der Wahl (§ 45) in Funktion stehenden Mitglieder der im Unternehmen bestellten Betriebsräte.