BRWO 1974 · Betriebsrats-Wahlordnung 1974
§ 44 BRWO 1974Vorbereitung der Wahl
2. ABSCHNITT Zentralbetriebsrat
(1) Der Vorsitzende jedes im Unternehmen bestellten Betriebsrates hat dem Wahlvorstand eine Liste der Mitglieder des Betriebsrates zu übermitteln sowie die Zahl der bei der letzten Betriebsratswahl wahlberechtigten Arbeitnehmer bekanntzugeben.
(2) Die dem Wahlvorstand gemäß Abs. 1 übermittelten Listen gelten als Wählerliste.
Historique des modifications
- In Kraft seit 1987-08-01