BRWO 1974 · Betriebsrats-Wahlordnung 1974
§ 5 BRWO 1974Recht auf briefliche Stimmabgabe
1. ABSCHNITT Betriebsrat
Zum Inkrafttreten vgl. § 67 Abs. 2.
Wahlberechtigte, die wegen Urlaubs, Karenz, Leistung des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes oder Krankheit am Wahltag (an den Wahltagen) an der Leistung der Dienste oder infolge Ausübung ihres Berufes oder aus anderen wichtigen, ihre Person betreffenden Gründen an der persönlichen Stimmabgabe verhindert sind, sind nach Maßgabe des § 22 zur brieflichen Stimmabgabe (§ 25) berechtigt.
Historique des modifications
- In Kraft seit 2012-05-01