BRWO 1974 · Betriebsrats-Wahlordnung 1974
§ 59a BRWO 1974Einheitlicher Stimmzettel
4. ABSCHNITT Jugendvertrauensrat
Auf die Erstellung des Stimmzettels ist § 21a mit der Maßgabe anzuwenden, daß bei getrennter Wahl gemäß § 51 Abs. 2 nach Gruppen gesonderte Stimmzettel aufzulegen sind.