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BRWO 1974 · Betriebsrats-Wahlordnung 1974

§ 65 BRWO 1974Beistellung von Sacherfordernissen

8. ABSCHNITT Gemeinsame Bestimmungen

En vigueurTexte officiel

Dem Wahlvorstand (§§ 9, 41, 56, 64e) sind zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben Räumlichkeiten, Kanzlei- und Geschäftserfordernisse sowie sonstige Sacherfordernisse in einem der Größe des Betriebes und den Bedürfnissen des Wahlvorstandes angemessenen Ausmaß vom Betriebsinhaber unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Zu den Sacherfordernissen zählen insbesondere der Aufwand führ Wählerlisten, Stimmzettel, Wahlkuverts, Wahlkarten sowie die Portokosten.

Historique des modifications
  • In Kraft seit 1993-12-01