BRGO 1974 · Betriebsrats-Geschäftsordnung 1974
§ 46 BRGO 1974Allgemeine Intervention
Abschnitt 7 Jugendvertretung im Betrieb
zum Inkrafttretensdatum vgl. § 66 Abs. 2
Der Jugendvertrauensrat ist berechtigt, bei allen Angelegenheiten, die die Interessen der jugendlichen Arbeitnehmer des Betriebes betreffen, beim Betriebsrat (Betriebsausschuß) und, sofern ein solcher nicht besteht, beim Betriebsinhaber entsprechende Maßnahmen zu beantragen und auf die Beseitigung von Mängeln hinzuwirken.