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Betriebsratsfonds-Verordnung 1974 · Betriebsratsfonds-Verordnung 1974

§ 26 Betriebsratsfonds-Verordnung 1974Tätigkeitsdauer

4. ABSCHNITT Rechnungsprüfer

En vigueurTexte officiel

Die Tätigkeitsdauer der Rechnungsprüfer (Stellvertreter) dauert fünf Jahre. Sie beginnt mit der Feststellung des Wahlergebnisses oder mit Ablauf der Tätigkeitsdauer der früheren Rechnungsprüfer (Stellvertreter), wenn die Wahl vor diesem Zeitpunkt erfolgte. Die Wiederwahl ist zulässig.

Historique des modifications
  • In Kraft seit 2018-01-01