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PVGO · Bundes-Personalvertretungs-Geschäftsordnung

§ 7 PVGO

ABSCHNITT I ABSCHNITT römisch eins Geschäftsführung der Personalvertretungsausschüsse

En vigueurTexte officiel

Der Vorsitzende hat bei Behandlung der einzelnen Punkte der Tagesordnung dem Mitglied des Ausschusses als erstem das Wort zu erteilen, auf dessen Antrag sie in die Tagesordnung aufgenommen wurden; sodann ist vom Vorsitzenden zu jedem Tagesordnungspunkt die Debatte zu eröffnen. Nach Abschluß der Debatte ist über den Gegenstand des Tagesordnungspunktes abzustimmen.