AuslBG · Ausländerbeschäftigungsgesetz
§ 20a AuslBGVerfahrensdauer
Abschnitt V Abschnitt römisch fünf Verfahren
Über Anträge auf Beschäftigungsbewilligungen und Sicherungsbescheinigungen ist von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice binnen sechs Wochen zu entscheiden.