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AuslBG · Ausländerbeschäftigungsgesetz

§ 21 AuslBGStellung des Ausländers im Verfahren

Abschnitt V Abschnitt römisch fünf Verfahren

En vigueurTexte officiel

Der Ausländer hat in allen Verfahren, in denen seine persönlichen Umstände maßgeblich für die Entscheidung sind, sowie in jenen Fällen, in denen keine Person im Sinne des § 2 Abs. 3 vorhanden ist, Parteistellung. In allen anderen Verfahren hat der Ausländer die Stellung eines Beteiligten.

Historique des modifications
  • In Kraft seit 1990-10-01