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AuslBG · Ausländerbeschäftigungsgesetz

§ 6 AuslBGGeltungsbereich

Abschnitt II Abschnitt römisch zwei Beschäftigungsbewilligung

En vigueurTexte officiel

(1) Die Beschäftigungsbewilligung ist für einen Arbeitsplatz zu erteilen und gilt für das gesamte Bundesgebiet. Der Arbeitsplatz ist durch die berufliche Tätigkeit und den in der Beschäftigungsbewilligung bezeichneten Arbeitgeber bestimmt.

(2) Eine Änderung der Beschäftigungsbewilligung ist nicht erforderlich, wenn der Ausländer für eine verhältnismäßig kurze, eine Woche nicht übersteigende Zeit auf einem anderen Arbeitsplatz beschäftigt wird. Für einen längeren Zeitraum ist eine neue Beschäftigungsbewilligung erforderlich.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013 )

Historique des modifications
  • In Kraft seit 2014-01-01