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Betriebsbewilligung nach dem Arbeitnehme · Betriebsbewilligung nach dem Arbeitnehmerschutzgesetz

§ 6 Betriebsbewilligung nach dem ArbeitnehmeVorschreibung weiterer Maßnahmen

En vigueurTexte officiel

(1) Zeigt sich in einem Betrieb nach rechtskräftig erteilter Betriebsbewilligung, daß den Erfordernissen des Schutzes des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer unter den vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen nicht in ausreichendem Maße entsprochen wird, so sind die zur Erreichung dieser Erfordernisse unbedingt notwendigen Maßnahmen von der zuständigen Behörde aufzutragen.

(2) Hinsichtlich der Aufträge nach Abs. 1 gilt § 4 Abs. 3 sinngemäß.