AlVG · Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977
§ 35 AlVGDauer
Abschnitt 3 Notstandshilfe
Die Notstandshilfe wird jeweils für einen bestimmten, jedoch 52 Wochen nicht übersteigenden Zeitraum gewährt.
Historique des modifications
- In Kraft seit 2010-09-01
AlVG · Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977
Abschnitt 3 Notstandshilfe
Die Notstandshilfe wird jeweils für einen bestimmten, jedoch 52 Wochen nicht übersteigenden Zeitraum gewährt.