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AlVG · Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977

§ 55 AlVGMitwirkung der Gemeinden

ARTIKEL III ARTIKEL römisch drei Verfahren

En vigueurTexte officiel

(1) Die Gemeinden sind auf Verlangen der Landesgeschäftsstelle verpflichtet, bei der Geltendmachung des Anspruches, bei der Kontrollmeldung und bei der Auszahlung des Arbeitslosengeldes mitzuwirken.

(2) Den Gemeinden kann der ihnen aus der Mitwirkung nach Abs. 1 erwachsende Verwaltungsmehraufwand vergütet werden. Das Ausmaß der Vergütung bestimmt der Bundesminister für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen.

Historique des modifications
  • In Kraft seit 2024-07-01