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AlVG · Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977

§ 75 AlVG

ARTIKEL VII ARTIKEL römisch sieben Übergangs- und Schlußbestimmungen

En vigueurTexte officiel

Sofern die im § 74 genannten Personen Hausbesorger im Sinne des Hausbesorgergesetzes, BGBl. Nr. 16/1970 , sind, können sie bis zum 30. Juni des Jahres, in dem die Geringfügigkeitsgrenzen erhöht werden, bei dem für die Einhebung der Beiträge in Betracht kommenden Krankenversicherungsträger den Antrag stellen, aus der Arbeitslosenversicherung ausgeschieden zu werden. Einem solchen Antrag hat der Versicherungsträger mit Wirkung von dem auf den Antrag folgenden Monatsersten stattzugeben.

( BGBl. Nr. 289/1976 , Art. I Z. 32)