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Soziale Sicherheit · Soziale Sicherheit

§ 77 Soziale Sicherheit

Artikel 77

En vigueurTexte officiel

(1) Nach Inkrafttreten dieses Abkommens kann das Ministerkomitee des Europarates jeden Staat, der nicht Mitglied des Europarates ist, einladen, diesem Abkommen beizutreten. Der Beschluß über die Einladung bedarf der Zustimmung aller Mitglieder des Europarates, die dieses Abkommen ratifiziert oder angenommen haben.

(2) Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Generalsekretär des Europarates und wird drei Monate danach wirksam.