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Soziale Sicherheit · Soziale Sicherheit

§ 79 Soziale Sicherheit

Artikel 79

En vigueurTexte officiel

(1) Nach diesem Abkommen erworbene Ansprüche bleiben nach seiner Kündigung erhalten.

(2) Anwartschaften aus Zeiten, die vor Wirksamwerden der Kündigung zurückgelegt worden sind, werden von dieser nicht berührt; ihre weitere Aufrechterhaltung wird durch Vereinbarung oder, mangels einer solchen, durch die für den in Betracht kommenden Träger geltenden Rechtsvorschriften geregelt.