GSVG · Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
§ 11 GSVGAusschluß aus der freiwilligen Versicherung
2. Unterabschnitt Freiwillige Versicherung in der Krankenversicherung
(1) Die gemäß den §§ 8 bis 10 freiwillig versicherten Personen können vom Versicherungsträger aus der in Betracht kommenden freiwilligen Versicherung ausgeschlossen werden, wenn die hiezu zu entrichtenden Beiträge für mehr als drei aufeinanderfolgende Monate ganz oder teilweise rückständig sind, mit dem Ende des dritten Monates.
(2) Die Satzung hat zu bestimmen, unter welchen Bedingungen eine Wiederaufnahme in die Weiterversicherung, Familienversicherung und Zusatzversicherung möglich ist.
Historique des modifications
- In Kraft seit 2010-01-01