GSVG · Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
§ 182 GSVGSonstige Ersatzansprüche der Versicherungsträger untereinander
2. Unterabschnitt
Ersatzansprüche der Versicherungsträger untereinander sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, bei sonstigem Verlust des Anspruches binnen sechs Jahren von dem Tag an, an dem der Versicherungsträger die letzte Leistung erbracht hat, geltend zu machen.
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- In Kraft seit 2016-01-01