GSVG · Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
§ 184 GSVGPflichten der Träger der Sozialhilfe
ABSCHNITT II ABSCHNITT römisch zwei Beziehungen des Versicherungsträgers zu den Trägern der Sozialhilfe
Die gesetzlichen Pflichten der Träger der Sozialhilfe zur Unterstützung Hilfsbedürftiger werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.