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GSVG · Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

§ 187 GSVGErsatzleistungen aus der Pensionsversicherung

ABSCHNITT II ABSCHNITT römisch zwei Beziehungen des Versicherungsträgers zu den Trägern der Sozialhilfe

En vigueurTexte officiel

Aus den Pensionen und dem Übergangsgeld nach § 164 gebührt dem Träger der Sozialhilfe Ersatz für jede Leistung der Sozialhilfe im Sinne des § 185, für die nicht schon ein Ersatzanspruch gegenüber einem Träger der Krankenversicherung oder der Unfallversicherung nach den Bestimmungen der §§ 325 und 326 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes besteht. Andere Leistungen der Pensionsversicherung als die Pensionen und das Übergangsgeld nach § 164 dürfen zur Befriedigung des Ersatzanspruches nicht herangezogen werden.

Historique des modifications
  • In Kraft seit 2024-07-20