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GSVG · Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

§ 191 GSVGKonkurrenz von Ersatzansprüchen mehrerer Versicherungsträger

ABSCHNITT III ABSCHNITT römisch drei Schadenersatz und Haftung

En vigueurTexte officiel

Trifft ein Ersatzanspruch des Versicherungsträgers mit Ersatzansprüchen anderer Träger der Sozialversicherung aus demselben Ereignis zusammen und übersteigen diese Ersatzansprüche zusammen die aus einer bestehenden Haftpflichtversicherung zur Verfügung stehende Versicherungssumme, so sind sie aus dieser unbeschadet der weiteren Haftung des Ersatzpflichtigen im Verhältnis ihrer Ersatzforderungen zu befriedigen. Ein gerichtlich festgestellter Schmerzengeldanspruch geht hiebei den Ersatzansprüchen der Versicherungsträger im Range vor.