GSVG · Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
§ 21 GSVGForm der Meldungen, Meldebestätigungen
ABSCHNITT IV ABSCHNITT römisch vier Meldungen und Auskunftspflicht
(1) Die Meldungen gemäß § 18 sind mit den vom Versicherungsträger aufzulegenden Vordrucken zu erstatten; auch ohne Vordruck schriftlich oder mittels elektronischer Datenträger erstattete Meldungen gelten als ordnungsgemäß erstattet, wenn sie alle wesentlichen Angaben enthalten, die für die Durchführung der Versicherung notwendig sind.
(2) Der Versicherungsträger hat das Einlangen der Meldung auf Verlangen des Versicherten zu bestätigen, wenn der Vordruck für die Meldebestätigung vom Versicherten ordnungsgemäß ausgefüllt und freigemacht vorgelegt wird.
Historique des modifications
- In Kraft seit 1992-01-01