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GSVG · Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

§ 23 GSVGVerstöße gegen die Melde-, Anzeige- und Auskunftspflicht

ABSCHNITT IV ABSCHNITT römisch vier Meldungen und Auskunftspflicht

En vigueurTexte officiel

Personen, die der ihnen auf Grund dieses Bundesgesetzes obliegenden Verpflichtung zur Erstattung von Meldungen und Anzeigen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen, die Erfüllung der Auskunftspflicht oder die Vorlage von Belegen verweigern oder in den ihnen obliegenden Meldungen, Anzeigen und Auskünften unwahre Angaben machen, begehen, wenn die Handlung nicht nach anderer Bestimmung einer strengeren Strafe unterliegt, eine Verwaltungsübertretung und werden von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geld bis zu 440 €, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen bestraft.

Historique des modifications
  • In Kraft seit 2013-01-01