GSVG · Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
§ 253 GSVGAufhebung bisheriger Vorschriften
ABSCHNITT II ABSCHNITT römisch zwei Schlußbestimmungen
Mit dem Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes treten, soweit nichts anderes bestimmt wird, alle bis dahin geltenden Bestimmungen über die Gewerbliche Selbständigen-Pensionsversicherung und die Gewerbliche Selbständigen-Krankenversicherung außer Kraft.
Historique des modifications
- In Kraft seit 1992-01-01