GSVG · Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
§ 324 GSVGAnpassung der Ausgleichszulagenrichtsätze für das Kalenderjahr 2009
ABSCHNITT II ABSCHNITT römisch zwei Schlußbestimmungen
Abweichend von § 150 Abs. 2 sind die Ausgleichszulagenrichtsätze für das Kalenderjahr 2009 nicht mit dem Anpassungsfaktor, sondern mit dem Faktor 1,034 zu vervielfachen.
Historique des modifications
- In Kraft seit 2008-12-30