GSVG · Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
§ 42 GSVGVerzugszinsen und Verwaltungskostenersätze
ABSCHNITT V ABSCHNITT römisch fünf Aufbringung der Mittel
Die Bestimmungen über Eintreibung und Sicherung, Verjährung und Rückforderung von Beiträgen gelten entsprechend für Verzugszinsen und Verwaltungskostenersätze.
Historique des modifications
- In Kraft seit 1981-01-01