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GSVG · Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

§ 425 GSVGSchlussbestimmungen zu Art. 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 88/2026 Schlussbestimmungen zu Artikel 2, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2026,

ABSCHNITT II ABSCHNITT römisch zwei Schlußbestimmungen

En vigueurTexte officiel

(1) § 27 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 88/2026 tritt mit 1. Jänner 2027 in Kraft.

(2) § 143 samt Überschrift tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft.

(3) § 143 in der am 31. Dezember 2026 geltenden Fassung ist auf Zeiten einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit vor dem 1. Jänner 2027 weiterhin anzuwenden.

(4) Die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat gemeinsam mit dem Bundesminister für Finanzen unter Einbeziehung des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger im Jahr 2030 eine Evaluierung der Maßnahmen der Beitragszahlung nach § 27 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 88/2026 sowie der Aufhebung der besonderen Höherversicherung durch BGBl. I Nr. 88/2026 hinsichtlich ihrer Wirkung auf den Arbeitsmarkt (Ausweitung der Beschäftigungsquote Älterer) sowie hinsichtlich Einkommensgruppen, Branchen, Geschlecht und budgetären Effekten vorzunehmen. Der Evaluierungsbericht ist dem Nationalrat vorzulegen. Wird im Rahmen der Evaluierung festgestellt, dass die wesentlichen Zielsetzungen der Maßnahmen nicht erreicht werden, sind diese Maßnahmen entsprechend anzupassen.

Historique des modifications
  • In Kraft seit 2026-10-17