GSVG · Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
§ 59 GSVGRuhen der Leistungsansprüche bei Leistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes
ABSCHNITT I ABSCHNITT römisch eins Allgemeine Bestimmungen über Leistungsansprüche
Für die Dauer des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes auf Grund des Wehrgesetzes 2001 ruht der Anspruch des Versicherten auf Leistungen der Krankenversicherung für seine Person. Dies gilt nicht für nach § 8 Abs. 1 Z 1 lit. e ASVG Teilversicherte.
Historique des modifications
- In Kraft seit 2011-01-01