GSVG · Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
§ 62 GSVGGemeinsame Bestimmungen für das Ruhen von Pensionsansprüchen
ABSCHNITT I ABSCHNITT römisch eins Allgemeine Bestimmungen über Leistungsansprüche
(1) Bei der Anwendung des § 61a sind die Pensionen ohne besondere Steigerungsbeträge für die Höherversicherung (§ 141) und ohne Kinderzuschüsse (§ 144) heranzuziehen.
(2) Bei der Anwendung des § 61a ist das Krankengeld nur mehr mit dem Betrag heranzuziehen, um den es den in der Unfallversicherung gemäß § 90a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes ruhenden Rentenanspruch übersteigt.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. Nr. 336/1993 )
Historique des modifications
- In Kraft seit 2000-01-01
Renvoie à
- GSVG § 141
- GSVG § 144
- GSVG § 61a
- GSVG Art. 90a