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GSVG · Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

§ 84 GSVGSonderregelung für Pensionisten

1. Unterabschnitt Allgemeine Bestimmungen

En vigueurTexte officiel

Ist der Pensionist (§ 3 Abs. 1 Z 1), ein mitversicherter Familienangehöriger (§ 10) oder ein Angehöriger des Pensionisten (§ 83) in einer Versorgungsanstalt oder in einer Anstalt der Sozialhilfe, in der er im Rahmen seiner gesamten Betreuung ärztliche Hilfe und Heilmittel erhält, untergebracht, so besteht während der Dauer dieser Unterbringung für seine Person kein Anspruch auf diese Leistungen der Krankenversicherung.

Historique des modifications
  • In Kraft seit 1998-01-01