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FSVG · Freiberuflichen-Sozialversicherungsgesetz

§ 19 FSVGFeststellung der Beitragsgrundlagen

Abschnitt III Abschnitt römisch drei ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

En vigueurTexte officiel

Zur Feststellung der Beitragsgrundlagen in der Kranken- und Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz bei Beginn der Versicherung und in den folgenden zwei Kalenderjahren ist § 25 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, daß den Einkünften aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit die Einkünfte gleichzuhalten sind, die aus der Erwerbstätigkeit erzielt wurden, die bei früherem Wirksamkeitsbeginn der Bestimmungen über die Pflichtversicherung diese begründet hätte.