FSVG · Freiberuflichen-Sozialversicherungsgesetz
§ 1a FSVGVerweisungen
Abschnitt I Abschnitt römisch eins GEMEINSAME BESTIMMUNGEN
Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.