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Soziale Sicherheit (Belgien) · Soziale Sicherheit (Belgien)

§ 23 Soziale Sicherheit (Belgien)

Artikel 23

En vigueurTexte officiel

Hat eine Person nach den österreichischen Rechtsvorschriften auch ohne Berücksichtigung des Artikels 19 Anspruch auf Leistung und wäre diese höher als die Summe der nach Artikel 20 Absatz 1 litera c errechneten österreichischen Leistung und der belgischen Pension, so hat der österreichische Träger seine so berechnete Leistung, erhöht um den Unterschiedsbetrag zwischen dieser Summe und der Leistung, die nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften allein zustünde, als Teilleistung zu gewähren.