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Soziale Sicherheit (Belgien) · Soziale Sicherheit (Belgien)

§ 28 Soziale Sicherheit (Belgien)

Artikel 28

En vigueurTexte officiel

Machen die belgischen Rechtsvorschriften die Gewährung bestimmter Leistungen davon abhängig, daß Versicherungszeiten in einem bestimmten Beruf zurückgelegt worden sind, so werden nach österreichischen Rechtsvorschriften zurückgelegte Zeiten für die Gewährung dieser Leistungen nur dann berücksichtigt, wenn sie in einem gleichen Beruf zurückgelegt worden sind. Erfüllt der Betreffende auch unter Berücksichtigung solcher Zeiten nicht die für den Bezug dieser Leistungen erforderlichen Voraussetzungen, so werden diese Zeiten für die Gewährung von Leistungen aus dem allgemeinen System herangezogen.