Soziale Sicherheit – Durchführung (Belgi · Soziale Sicherheit – Durchführung (Belgien)
§ 21 Soziale Sicherheit – Durchführung (Belgi
Formblätter
Die Vordrucke der für die Durchführung des Abkommens und dieser Vereinbarung vorgesehenen Bescheinigungen, Berichte und Formblätter sind von den Verbindungsstellen mit Zustimmung der zuständigen Behörden einvernehmlich festzulegen.