Soziale Sicherheit – Durchführung (Belgi · Soziale Sicherheit – Durchführung (Belgien)
§ 5 Soziale Sicherheit – Durchführung (Belgi
Entsendungen
In den Fällen des Artikels 9 Absatz 1 des Abkommens hat der Dienstnehmer eine Bescheinigung vorzulegen, die in Österreich
vom Träger der Krankenversicherung,
in Belgien
vom Staatlichen Amt für Soziale Sicherheit (Office national de securite sociale) auszustellen ist.