Soziale Sicherheit – Durchführung (Belgi · Soziale Sicherheit – Durchführung (Belgien)
§ 9 Soziale Sicherheit – Durchführung (Belgi
Artikel 9
In den Fällen des Artikels 13 Absätze 2 und 3 des Abkommens sind, wenn der zuständige Träger um Durchführung einer Kontrolle des Versicherten ersucht, die Bestimmungen des Artikels 8 Absätze 2 bis 8 entsprechend anzuwenden.