BSVG · Bauern-Sozialversicherungsgesetz
§ 124a BSVGFeststellung der Erwerbsunfähigkeit
2. Unterabschnitt Besondere Bestimmungen
Der Versicherte ist berechtigt, vor Stellung eines Antrages auf die Pension einen Antrag auf Feststellung der Erwerbsunfähigkeit zu stellen, über den der Versicherungsträger in einem gesonderten Verfahren (§ 182 Z 5) zu entscheiden hat.