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BSVG · Bauern-Sozialversicherungsgesetz

§ 145 BSVGVerwaltungshilfe der Träger der Sozialhilfe

3. Unterabschnitt Ausgleichszulage

En vigueurTexte officiel

Der Versicherungsträger kann, wenn nicht schon unter Berücksichtigung des ihm bekannten Nettoeinkommens der anzuwendende Richtsatz überschritten wird, zur Feststellung der Ausgleichszulage die Verwaltungshilfe des zuständigen Trägers der Sozialhilfe in Anspruch nehmen. Insbesondere kann der zuständige Träger der Sozialhilfe um die Ermittlung von Sachbezügen ersucht werden.

Historique des modifications
  • In Kraft seit 1979-01-01