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BSVG · Bauern-Sozialversicherungsgesetz

§ 148m BSVGSicherheitsberatung

2. Unterabschnitt Unfallverhütung; Vorsorge für eine erste Hilfeleistung

En vigueurTexte officiel

(1) Der Versicherungsträger hat eine Sicherheitsberatung einzurichten und die erforderlichen fachkundigen Organe zu bestellen.

(2) Die fachkundigen Organe (Sicherheitsberater) des Versicherungsträgers sind berechtigt, die Betriebe zu betreten und zu besichtigen, sowie alle erforderlichen Auskünfte einzuholen. Der Betriebsführer oder sein Beauftragter sind berechtigt und auf Verlangen des fachkundigen Organes verpflichtet, an der Betriebsbesichtigung teilzunehmen.