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BSVG · Bauern-Sozialversicherungsgesetz

§ 149s BSVGHöchstausmaß der Hinterbliebenenrenten

4. Unterabschnitt Leistungen im Falle des Todes des Versicherten

En vigueurTexte officiel

Alle Hinterbliebenenrenten dürfen zusammen 80% der Bemessungsgrundlage nicht übersteigen und sind innerhalb dieses Höchstausmaßes verhältnismäßig zu kürzen. Hiebei gilt in Fällen des § 148f Abs. 3, wenn eine Witwen(Witwer)rente beteiligt ist, der höhere, in allen übrigen Fällen der niedrigere Betrag als Bemessungsgrundlage. Eine Witwen(Witwer)rente nach § 149o Abs. 2 und 3 ist nicht zu berücksichtigen.