BSVG · Bauern-Sozialversicherungsgesetz
§ 172 BSVGPflichten der Träger der Sozialhilfe
ABSCHNITT II ABSCHNITT römisch zwei Beziehungen des Versicherungsträgers zu den Trägern der Sozialhilfe
Die gesetzlichen Pflichten der Träger der Sozialhilfe zur Unterstützung Hilfsbedürftiger werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.
Historique des modifications
- In Kraft seit 1979-01-01