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BSVG · Bauern-Sozialversicherungsgesetz

§ 233 BSVGVerwaltungskörper

4. Unterabschnitt Übergangsbestimmungen zum Vierten Teil

En vigueurTexte officiel

Die am 31. Dezember 1978 im Amt befindlichen Verwaltungskörper haben die Geschäfte so lange weiterzuführen, bis die neuen Verwaltungskörper zusammentreten. Die Zeit der Weiterführung der Geschäfte durch die alten Verwaltungskörper zählt auf die fünfjährige Amtsdauer der neuen Verwaltungskörper.

Historique des modifications
  • In Kraft seit 1979-01-01