BSVG · Bauern-Sozialversicherungsgesetz
§ 237 BSVGRechtsunwirksame Vereinbarungen
ABSCHNITT II ABSCHNITT römisch zwei Schlußbestimmungen
Vereinbarungen, wonach die Anwendung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zum Nachteil der Versicherten (ihrer Hinterbliebenen) im voraus ausgeschlossen oder beschränkt wird, sind ohne rechtliche Wirkung.
Historique des modifications
- In Kraft seit 1979-01-01