BSVG · Bauern-Sozialversicherungsgesetz
§ 29 BSVGBeiträge zur Höherversicherung in der Pensionsversicherung
ABSCHNITT V ABSCHNITT römisch fünf Aufbringung der Mittel
(1) Für die Höherversicherung sind Beiträge in einer vom Versicherten gewählten Höhe zu entrichten; der jährliche Beitrag darf sechs Siebentel der doppelten Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 23 Abs. 9 lit. a nicht übersteigen.
(2) Die Beiträge zur Höherversicherung sind spätestens am 31. Dezember des Jahres einzuzahlen, für das sie gelten.
Historique des modifications
- In Kraft seit 1988-07-01