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BSVG · Bauern-Sozialversicherungsgesetz

§ 29 BSVGBeiträge zur Höherversicherung in der Pensionsversicherung

ABSCHNITT V ABSCHNITT römisch fünf Aufbringung der Mittel

En vigueurTexte officiel

(1) Für die Höherversicherung sind Beiträge in einer vom Versicherten gewählten Höhe zu entrichten; der jährliche Beitrag darf sechs Siebentel der doppelten Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 23 Abs. 9 lit. a nicht übersteigen.

(2) Die Beiträge zur Höherversicherung sind spätestens am 31. Dezember des Jahres einzuzahlen, für das sie gelten.

Historique des modifications
  • In Kraft seit 1988-07-01