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BSVG · Bauern-Sozialversicherungsgesetz

§ 82a BSVGSonstige Maßnahmen zur Erhaltung der Volksgesundheit

2. Unterabschnitt Leistungen der Krankenversicherung im besonderen

En vigueurTexte officiel

(1) Der Versicherungsträger hat unbeschadet seiner anderweitigen gesetzlichen Aufgaben sonstige Maßnahmen zur Erhaltung der Volksgesundheit durchzuführen. § 132c des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes gilt, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, entsprechend.

(2) Die im Zusammenhang mit den Maßnahmen zur Erhaltung der Volksgesundheit entstehenden Fahrtkosten sind nach Maßgabe der Bestimmungen des § 85 Abs. 4 zu ersetzen.