Arbeitslosenversicherung – Durchführung · Arbeitslosenversicherung – Durchführung (BRD)
§ 4 Arbeitslosenversicherung – Durchführung
(Zu Artikel 10 – Berücksichtigung von Einkünften)
Einkünfte aus der sozialen Sicherheit des anderen Vertragsstaates sind zu dem am Beginn des Zeitraumes, für den die Einkünfte zu berücksichtigen sind, in Frankfurt/Main bzw. Wien festgestellten amtlichen Devisenkurs (Geldkurs) umzurechnen.