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Arbeitslosenversicherung (Schweiz) · Arbeitslosenversicherung (Schweiz)

§ 1 Arbeitslosenversicherung (Schweiz)

Artikel 1

En vigueurTexte officiel

In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke

1. „Österreich“

die Republik Österreich,

„Schweiz“

die Schweizerische Eidgenossenschaft;

2. „Staatsangehörige“

in bezug auf Österreich

dessen Staatsbürger,

in bezug auf die Schweiz

die Schweizerbürger;

3. „Rechtsvorschriften“

die Gesetze und Verordnungen, die sich auf die in Artikel 2 Absatz 1 bezeichneten Rechtsgebiete beziehen und in einem Vertragsstaat in Kraft sind;

4. „zuständige Behörde“

in bezug auf Österreich

den Bundesminister für soziale Verwaltung,

in bezug auf die Schweiz

das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit;

5. „Grenzgänger“

Arbeitnehmer, die im Gebiet des einen Vertragsstaates ihren Wohnsitz haben und im Gebiet des anderen Vertragsstaates einer regelmäßigen und ordnungsgemäßen Erwerbstätigkeit nachgehen.